EINBRUCHMELDEANLAGEN

Einbruchmeldeanlagen (EMA) sind technische, heute ausschließlich elektronisch betriebene Anlagen, die dem Objekt- und Personenschutz dienen.

Einbruchmeldeanlagen sollen ...
... durch Abschreckung Einbrüche, Diebstähle und Überfälle verhindern.
... im Notfall Hilfe leistende Dienste (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) benachrichtigen.
... die Aktionszeit von Dieben, Bankräubern usw. minimieren.
... die unmittelbare Umgebung sowie beteiligte, anwesende Personen alarmieren.
... helfen, einen Einbruch oder Überfall zu rekonstruieren.

Tritt bei Einbruchmeldeanlagen ein Alarmfall ein, führen verschiedene Technologien diese Meldung weiter, indem sie Wählgeräte, Alarmübertragungseinrichtungen, Signalgeber, Kameras etc. ansteuern und auslösen.

Darüber hinaus gibt es für Einbruchmeldeanlagen zwei Zweckkategorien:

  • Einbruchmeldeanlagen (EMA) dienen der Erkennung und Meldung von Einbrüchen
  • Überfallmeldeanlagen (ÜMA) dienen der manuellen Auslösung eines Überfallalarms durch das Opfer während oder nach einem Überfall

Die meisten modernen Einbruch- und Überfallmeldezentralen (EMZ/ÜMZ) unterstützen jedoch auch die Funktionen einer ÜMA, so dass sich EMA und ÜMA problemlos kombinieren lassen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass sich die Überfallfunktionen auf einer gesonderten, von den Einbruchmeldeanlagen abgeschirmten Meldegruppe anschalten und konfigurieren lassen.

Eine Überfallmeldegruppe ist ständig in Betrieb. Die Einbruchmeldegruppe darf sich erst beim Verlassen der Räumlichkeiten scharf schalten lassen. Um bei Einbruchmeldeanlagen Fehlalarme zu vermeiden, gibt es in Deutschland das Prinzip der Zwangsläufigkeit. Dieses stellt sicher, dass eine Scharfschaltung nur dann erfolgen kann, wenn sich alle Melder im richtigen Zustand (Normalzustand) befinden. Weiterhin wird hierdurch gewährleistet, dass ein Betreten der durch Einbruchmeldeanlagen überwachten Räume nur nach Rücknahme der Scharfschaltung (Unscharfschaltung) möglich ist.

Bei allen Einbruchmeldeanlagen sind die Zentralen mit Akkumulatoren ausgestattet, welche die Stromversorgung bei Ausfall des 230-Volt-Netzes für mindestens 12 beziehungsweise 60 Stunden sicherstellen müssen.

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VIDEOÜBERWACHUNG

Videoüberwachung ist die Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen, sogenannten optischen Raumüberwachungs- oder auch Videoüberwachungsanlagen. Häufig steht diese Form der Überwachung in Verbindung mit der Aufzeichnung und Analyse der gewonnenen audiovisuellen Daten. Nicht selten werden Computer zur automatischen Analyse der Daten der Videoüberwachung herangezogen, so dass dieser Bereich heute eng mit der Informatik verknüpft ist.

Die Weiterverarbeitungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig, werden etwa zur automatischen Nummernschilderkennung im Straßenverkehr genutzt. Die Befürworter der Videoüberwachung wollen hier neue technische Möglichkeiten (Video, Mustererkennung) zur Aufklärung von Straftaten, aber hauptsächlich zur Prävention nutzen. Wer weiß, dass er ständig beobachtet wird, verhält sich anders als jemand, der sich unbeobachtet fühlt.

Diese Maßnahmen finden zu Beginn des 21. Jahrhunderts auch vor dem Hintergrund des Terrorismus gesellschaftlich breite Akzeptanz aber es regt sich auch zunehmend Kritik an der Videoüberwachung. Kritiker befürchten einen Überwachungsstaat, den möglichen Missbrauch der Daten und ein allgemein gesellschaftliches Klima des Verdachts, das Konformismus im öffentlichen Raum erzeugt.

Diese Menschen hinterfragen auch die reale Wirksamkeit der Videoüberwachung gegen Straftaten, sie halten sie für Populismus und fordern deshalb erhöhten Datenschutz und Bürgerrechte ein.

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentliche Aspekte des Datenschutzes und werden in § 6b behandelt.

Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber von Videoüberwachung um Beseitigung der Missstände zu bitten, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist.

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